Schachklub Union-Eimsbüttel e.V. von 1871


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Satzung des Hamburger Schachverbandes e.V.   Stand: 1.2.2000

In dieser Satzung werden Personenbezeichnungen und ihre Fürwörter so verwendet, dass sie unterschiedslos das männliche und das weibliche Geschlecht mit einschließen.

§ l

Name, Sitz

1. Der Hamburger Schachverband e.V. (HSchV), im folgenden "Verband" genannt, ist die Vereinigung der den Schachsport betreibenden Hamburger Vereine.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nr.3971eingetragen.

§2
Zweck des Verbandes

1. Der Zweck des Verbandes besteht in der Pflege und Förderung des Schachsports; er ist eine parteipolitisch und weltanschaulich neutrale Vereinigung.

2. Ziel des Verbandes ist das sportliche Schach, bei dem schöpferische Leistung und das 'fair-play 'im Mittelpunkt stehen. In Zusammenarheit mit dem Deutschen Sportbund und dem Hamburger Sportbund bekämpft der Verband Doping und trit für Maßnahmen ein,die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.

3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden; Mitglieder des Verbandes dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten, ausgenommen sind Maßnahmen der Sportförderung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder hei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch an das Verbandsvermögen.

§3
Aufgaben des Verbandes

1. Der Verband vertritt die gemeinschaftlichen Belange seiner Mitglieder, insbesondere gegenüber dem Deutschen Schachbund (DSB) e.V. ,dem Hamburger Sportbund e.V. sowie den staatlichen Organen.

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2. Der Verband führt Veranstaltungen auf Landesebene, insbesondere Hamburger Meisterschaften und Verbandswettkämpfe, durch. Er erteilt oder versagt die Genehmigung fur Wettkämpfe in der Freien und Hansestadt Hamburg, sowie für die Teilnahme an Wetikampfen in und außerhalb Hamburgs. Die Genehmigungen konnen generell unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.


§4

Mitgliedschaft

1. Mitgliederdes Verbandes sind:
a) die Mitgliedsvereine,
b) die dem Verbamd als Schachspieler gemeldeten Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine,
c) die Ehrenmitglieder
Mitglieder sind ferner Schachvereinigungen und Schachabteilungen sowie deren Einzelmitglieder, sofem diese Organisationen durch einen Mitgliedsverein direkt oder indirekt dem Verband angeschlossen sind, oder aber dem Hamburger Schachjugendbund angehören.

2. Die Mitgliedsvereine müssen unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hamburger Sportbund e.V. sein.

§5

Recht auf Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann von jedem Verein mit Sitz in Hamburg erworben werden, der den Schachsport betreibt.

2. Der Verbamd ist darüber hinaus berechtigt, Schachvereine aus der Umgebung Hamburgs auf Antrag aufzunehmen, sofern der zuständige Landes-Schachverband vorab seine schriflliche Zustimmung erteilt und der Verein Mitglied des entsprechenden Landessportbundes ist.

3. Die Mitgliedschafl von Einzelpersonen kann mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschafl nur direkt durch Mitgliedschafl in einem Mitgliedsverein erworben werden; den Einzelpersonen steht ein eigenes Recht, Mitglied des Verbandes zu werden, nicht zu.

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§6

Aufnahme von Mitgliedern

1. Über die Aufnahme von Mitgliedsvereinen entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so ist hiergegen der Einspruch zulässig Er ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des die Aufnahme ablehnenden Bescheides einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

2. Die Ehnenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Hamburger Schach erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen ennannt.

§7

Austritt eines Mitgliedes

1. Mitgliedsvereine können nur zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. Sie haben den Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand schrifltich zu erklären. Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn gleichzeitig unter Vorlage einer Protokollabschrift der Nachweis geführt wird, daß der Austritt durch das zuständige Organ des Vereins beschlossen wurde.

2. Ehrenmitglieder sind jederzeit berechtigt, diese Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aufzukündigen.

3. Mitglieder gemäß § 4 Abs.l b) können nur durch Austritt aus ihrem Verein aus dem Verband ausscheiden.

§ 8

Aussehluß von Mitgliedern

1. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verband ausschließen, wenn diese

a) trotz zweimaliger Anmahnung unter Hinweis auf die Ausschlußfolge die ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen oder Beschlüssen oder berechtigten Weisungen der Verbandsorgane nicht nachkommen;

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b) sich schwere Verstöße gegen diese Satzung zuschulden kommen lassen;

c) schuldhaft die Interessen des Verbandes schädigen oder das Ansehen des Verbandes
in nicht unerheblicher Weise mindem;

d) ohne vorherige Ausschöpfung der durch diese Satzung gegebenen Möglichkeiten ein ordentliches Gericht anrufen;

e) die Bedingungen gemäß §§ 4 und 5 nicht mehr erfüllen.

2. Der Ausschluß eines Vereins bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Stimmen. Für den Ausschluß der sonstigen Mitglieder ist eine Zustimmung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

3. Der Beschluß des Vorstamdes, der die Ausschließung eines Mitgliedes zum Gegenstand hat, ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen.

4. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegen den Ausschluß beim Schiedsgericht Einspruch einlegen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§9

Vorläufige Maßnahmen im Rahmen eines Ansschlußverfahrrens

1. Der Vorstand kamn frühestens gleichzeitig mit der Mitteilung von der Eröffnung eines Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte amordnen. Die Wirksamkeit dieser Anordnung ist auf drei Monate befristet.

2. Die Mitgliedschaftsrechte eines Mitgliedes ruhen auch ohne Anordnung gemäß Abs.1 mit der Mitteilung des Ausschlusses bis zur rechtskräftigen Erledigung.

3. Das betroffene Mitglied kann bis zur rechtskraftigen Erledigung des Ausschlußverfahrens jederzeit beim Schiedsgericht beantragen, ihm seine Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise wieder einzuräumen. Das Schiedsgericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn nicht zu erwarten ist, daß das Verfahren zum Ausschluß führen wird.

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§10

Auswirkungen des Ausschlußverfahrens

1. Mit dem rechtskräfiigen Ausschluß eines Vereins scheiden gleichzeitig die Mitglieder dieses Vereins aus dem Verband aus; sie verlieren ferner sämtliche Funktionen, die sie im Verband ausgeübt haben.

2. Mit der Eröffnung des Ausschlußvedahrens ruhen sämtliche Funktionen der Mitglieder des betroffenen Vereins oder des betroffenen Einzelmitgliedes innerhalb des Verbandes bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.

3. Das betroffene Mitglied kann bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausschlußverfahrens jederzeit beim Schiedsgericht beantragen, das Ruhen seiner Amtstätigkeit ganz oder teilweise aufzuheben. Das Schiedsgericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn nicht zu erwarten ist, daß das Verfahen zum Ausschluß führen wird oder aber bei Abwägung samtlicher Umstände eine Beeinträchtigung der Verbandstätigkeit durch die Tatigkeit des Mitgliedes im Verband nicht zu befürchten ist.

§11

Maßnahmen zwecks Abwendung eines Ausschlußverfahrens

1. Der Vorstand soll statt des Ausschlusses auf mildere Maßnahmen, insbesondere formelle Mißbilligung, Verweis oder aber auf zeitlich begrenzte Spiel- und/oder Funktionssperre oder Geldbußen bis DM l.000,-- erkennen, sofem nicht Art und Umfang des Verstoßes den Ausschluß des Mitgliedes bei Abwägung samtlicher Umstände unbedingt erforderlich machen.

2. Für das Verfahren und die Rechtsmittel findet § 8 Abs. 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung.

§12

Wiederaufnahme


1. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Vereins ist jederzeit durch Beschloß der ordentlichen Hauptversammlung möglich.


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2. im Ubrigen ist die Wiederaufnahme erst nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des ausschließenden Beschlusses zulässig. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand.


3. Der Antragsteller kann gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluß binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Schiedsgericht Einspruch einlegen. Uber den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

§ 13

Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsvereine haben an den Verbamd Beinräge zu entrichten. Die Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.

2. Die Beiträge werden nach der Zahl der Einzelmitglieder in den Vereinen und Schachabteilungen des Verbandes bemessen. Es gibt nach Alter gestaffelte Beitragsgruppen, die jeweils für das gesamte Kalenderjahr gelten. Die über den Lamdesturnierleiter dem Deutschen Schachbund mit Stand vom letzten 31. 12. gemeldeten Einzelmitglieder sind maßgebend. Die nach Alter gestaffelten Beitragsgruppen richten sich nach den Altersgruppen, die der Deutsche Schachbund seinen Beitragsberechnungen für das betreffende Erhebungsjahr zugrundelegt 1).

3. Kommt ein Mitgliedsverein den Verpflichtungen aus § 13 Abs. 1 und 2 nicht fristgerecht nach, so ruhen die Mitgliedsrechte, bis der Mitgliedsverein die Erfüllung nachweist; § 8 Abs. 1 a) bleibt unberührt.

1) Zur Zeit gelten folgende Altersgruppen
I ) Mitglieder die am l. l. des laufenden Jahres das 20 Lebensjahr vollendet haben.
2 ) Mitglieder die am 1.1.. des laufenden Jahres das 14 Lebensjahr vollendet und dab 20 Lebensjahr noch nichr vollendet haben
3) Mitglieder die am 1.1des laufenden Jahres das l4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben


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§14

Organe

Die Organe des Verbandes sind:

1. die Hauptversammlung

2. derVorstand

3. das Schiedsgericht

4. das Tumiergericht

5. der Spielausschuß

6. der Tumierausschuß

7. der Ausschuß für Leistungssport

§15

Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

2. Der Hauptversammlung gehören die Mitgliedsvereine sowie Ehrenmitglieder, nicht jedoch die Einzelmitglieder von Mitgliedsvereinen oder aber Unterorganisationen an.

3. Die Hauptversammlung ist öffentlich. Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder, die Verbandsorgane und der Hamburger Schachjugendbund.

§16

Ladung, Tagesordnung

1. Die ordentliche Hauptversammlung fndet jährlich einmal im ersten Vierteljahr statt.

2. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden schrifltlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

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3. Eine außerordentliche Hauplversammlung ist vom 1. Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitgliedsvereine beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellen oder aber der Vorstand dies im Interesse des Verbandes für erforderlich hält. Die Einberufung hat unverzüglich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§17

Stimmberechtigung

1. Stimmberechtigt sind:

a) die Mitgliedsvereine

b) Ehrenmitglieder

2. Jeder Mitgliedsverein sowie die Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.

3. Jeder Mitgliedsverein hat ferner zugleich in Vertretung der in ihren Vereinen organisierten Schachspieler fur je 10 Vereinsmitglieder eine Stimme. Maßgebend für die Stimmverteilung ist die Anzahl der über den Landestumierleiter dem Deutschen Schachbund mit Stand vom letzten 31. 12. gemeldeten Einzelmitglieder in den Schachvereinen und Schachabteilungen.

4. Solange ein Mitgliedsverein seine Verpflichtungen gemäß § 13 nicht ordnungsgemäß erfullt hat, ist er nicht berechtigt, auf der Hauptversammlung seine Stimme abzugeben.

5. Das Stimmrecht des Mitgliedsvereins wird von dessen gesetzlichem Vorstand oder aber von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Delegierten ausgeübt.

§ 18

Leitung der Versammlung

1. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden des Verbamdes Sind beide nicht anwesend oder aus Rechtsgründen verhindert, so hat die Hauptversammlung einen Versammlungsleiter zu wählen.

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2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Hauptversammlung die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten festzustellen und im Protokoll vermerken zu lassen. Meinungsverschiedenheiten über die Stimmberechtigten und über den Umfang der Stimmberechtigung sind vorab durch den Versammlungsleiter zu klären. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so sind die unterschiedlichen Auffassungen im Protokoll zu vermerken und das Ergebnis der jeweiligen Beschlüsse gegebenenfalls altemativ zu verkünden. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet notfalls das Schiedsgericht endgültig.

3 Der Leiter der Versammlung hat im übrigen darauf zu achten, daß Veränderungen hinsichtlich der Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten während der Versammlung unverzüglich festgestellt und im Protokoll unter Angabe der Uhrzeit venmerkt werden.

4. Der Versammlungsleiter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere fur die Einhaltung der Tagesordnung zu sorgen; er ist berechtigt, das Wort zu erteilen und zu entziehen.

§19

Anträge

1. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung beim Vorstand eingehen; sie sind schriftlich zu begründen. Der Vorstand hat diese Anträge unverzüglich an die Mitgliedsvereine weiterzuleiten.

2. Die Hauptversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden, wenn sich zwei Drittel der Stimmbenechtigten hierfür entscheiden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Verbandsauflösung sind nicht zulässig. Anträge zu spieltechnischen Fragen und zur Änderung der Tumierordnung sind nicht zulässig. Anträge zu grundsätzlichen Fragen sind zulässig; die Hauptversammlung beschließt ohne Aussprache mit Dreiviertelmehrheit darüber, ob ein gestellter Antrag diesen grundsätzlichen Charakter hat.

§20

Beschlußfassung

1. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rucksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.


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2. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Akklamation. Wird von einem Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt, so ist entsprechend zu verfahren.

3. Sofem in dieser Satzung nicht anders vorgeschrieben, ist ein Antrag angenommen oder ein Kamdidat gewählt, sobald er mehr 'Ja'- als 'Nein'-Stimmen bekommt. Stimmenthaltungen werden nicht berucksichtigt. Ist ein höheres Quorum festgelegt, so bezieht sich dieses immer auf die zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmen. Der Antrag / die Wahl ist beschlossen, wenn das benötigte Quorum an 'Ja'-Stimmen erreicht oder übertroffen wird.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreivienelmehrheit.

5. Die Auflösung des Verbandes kann nur im Rahmen von § 38 dieser Satzung beschlossen werden.

6. Sämtliche in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse sind im Sitzungsprotokoll unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festzustellen; das Protokoll muß die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten ausweisen und ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§21

Wahlen

1. Wählbar sind alle Mitglieder der Mitgliedsvereine und -abteilungen. Die Vorsitzenden, der Schatzmeister und die Vorsitzenden des Schiedsgerichtes müssen volljährig sein. Der Vorsitzende der Schachjugend kann auch einer nur dem Schachjugendbund angehörenden Gruppe entstammen.

2. Erhalten bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten Stimmen, so ist im ersten Wahlgang nur der gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegehenen Stimmen erhalten hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Andernfalls muß eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten stattfinden, die die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 22

Der Vorstand

1. Der Vorstand wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden, den Geschaftsführer, den Schatzmeister, den Landestumierleiter, den Referenten für Ausbildung, den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, den Referenten hur Frauenschach, den Referenten für Jugendschach, den Referenten für Breiten- nnd Freizeitsport, den Referenten fur Wertungen und den Refenenten für Leistungssport gebildet.

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2. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils allein berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie üben die Funktion des gesetzlichen Vorstands im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus.

§23

Wahl des Vorstandes

1. Die Hauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren, und zwar in den Jahren mit gerader Zahl den 1. Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Referenten für Ausbildung, den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, den Referenten für Frauenschach und den Refenenten für Breiten- und Freizeitsport, in den Jahren mit ungerader Zahl den 2. Vonsitzenden, den Schatzmeister, den Landesturnierleiter, den Refenenten füir Jugendschach, den Referenten fur Wertungen und den Referenten für Leistungssport.

2. Der Referent für Jugendschach wird auf Vorschlag des Hamburger Schachjugendbundes bestätigt.

§ 24

Vorstandssitzungen

1. Der 1. Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen ein; er muß eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens drei Vorstamdsmitglieder verlangen.

2. Die Einberufung des Vorstandes soll unter Angabe der Tagesordnung tunlichst unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wenn sämtliche Vorstandsmitglieder damit einverstamden sind, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren ergehen.

4. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, nichtstimmberechägte Mitarbeiter für besondere befristete Aufgaben heranzuziehen; sie nehmen am Vorstandssitzungen teil.

6 Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Sitzungen anderer Verbandsorgane, sofem nicht Sonderregelungen vorgehen.

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§25

Veränderungen im Vorstand

1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so beschließen die verbliebenen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob ein neues Vorstamdsmitglied durch Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für die Restamtszeit gewählt oder aber, ob das Amt kommissarisch durch ein anderes Mitglied bis zur ordentlichen Hauptversammlung geführt werden soll.

2. Scheidet ein zum gesetzlichen Vorstand gehörendes Vorstandsmitglied vor Ablauf eines halben Jahres nach der letzten ordentlichen Hauptversammlung aus, so ist stets eine außerordentliche Hauptversammlung binnen dreier Monate durchzuführen. § 16 dieser -Satzung gilt entsprechend.

3. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine Neuwahl notwendig, so wählt die Hauptversammlung dieses Vorstandsmitglied nur für die noch verbleibende Amtszeit.

§ 26

Amtswechsel

Alle nach dieser Satzung gewahlten Funktionäre bleiben bis zur Nenwahl des Nachfolgers im Amt. Sie haben ihre Nachfolger in das Amt einzuführen und sämiliche Unterlagen unverzüglich herauszugeben.

§27

Aufwendungsersatz

1. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Die Vorstamdsmitglieder und die Mitarbeiter gemäß § 24 Abs. 5 sind berechtigt, die Erstatlung angemessener Auslagen zu verlangen

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§28

Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sechs Beisitzem. Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch des Spielausschusses, des Tumierausschusses oder des Turniergerichts sein. Sie sollen nach Möglichkeit neun verschiedenen Vereinen angehören. Sie werden von der Hauptversammlung fur die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zullässig.

2 Das Schiedsgencht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzem.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Schiedsgerichtes gilt § 25, Ziffer 3 dieser Satzung entsprechend.

§29

Zuständiekeit des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht ist außer in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband bzw. dem Vorstand des Verbandes und seinen Mitgliedem, den Vereinen untereinander sowie der Vereinsmitglieder untereinander zuständig, sofem die Streitigkeiten mit der Verbandstätigkeit bzw. mit dem Schachsport im Zusammenhang stehen.

2. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung spieltechnischer Fragen bzw. verbandspolitischer Entscheidungen

§30

Antragsbereehtieung

1. Das Schiedsgencht wird nur auf Antrag tätig. Zu einer Anrufung sind, soweit betroffen,berechtigt: der Vorstand des Verbandes, die Mitgliedsvereine, Unterorganisationen der Mitgliedsvereine sowie die Mitglieder der Vereine. Gerügt werden kann nur ein Verstoß gegen das Grundgesetz, allgemeine zwingende gesetzliche Vonschriften oder aber die Nichteinhaltung dieser Satzung. Rügen können nur gegen den Vorstand insgesarnt und nicht gegen Mitglieder des Vorstandes geltend gemacht werden.

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2. Entscheidungen des Jugendschiedsgerichts sowie des Spielausschusses können nur mit der Behauptung angegriffen werden, die Entscheidung dieser Organe beruhe auf einer Verletzung des Grundgesetzes, allgemeiner zwingender gesetzlicher Vorschriften dieser Satzung oder der Tumierordnung.

§31

Ausschluß des Rechtsweges

Soweit das Schiedsgericht zuständig ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, es sei denn, daß das Schiedsgericht des Verbandes die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausdrücklich gestattet

§32

Verfahren des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht verfährt nach einer von ihm selbst mit Zustimmung der Hauptversammlung festgelegten Geschäftsordnung. Hilfsweise gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Das Schiedsgericht ist befugt, die gleichen Maßnahmen anzuordnen, wie sie dem Vorstand zustehen.

2. Das Schiedsgericht hat über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO zu entscheiden. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren Beteiligten findet in der Regel nicht statt.

3. Das Schiedsgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

§33

Rechtshilfe

Der Vorstand und die Mitgliedsvereine haben dem Schiedsgericht Rechtshilfe zu leisten und seine Beschlüsse weisungsgemäß durchzuführen. Darüber hinaus haben alle Mitglieder des Verbandes das Schiedsgericht in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

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§ 34

Begnadigung

Das Begnadigungsrecht hinsichtlich der vom Schiedsgericht oder vom Vorstand ausgesprochenen Strafen steht dem Vorstand zu. Das Schiedsgericht ist vor einer Begnadigung zu hören, soweit die Strafe von ihm ausgesprochen worden ist. Die Begnadigung soll nicht gegen den Willen des Schiedsgerichts erfolgen, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt eine Begnadigung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§35

Spielausschuß

1. Der Spielausschuß organisiert den allgemeinen Spielbetrieb. Er besteht aus dem Landesturnierleiter als Vorsitzendem und vier weiteren Personen.

2. Die vier Personen werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt und zwar jedes Jahr zwei Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.Scheidet ein Mitglied des Spielausschusses vor Ablauf seiner Amtspenode aus dem Spielausschuß aus, so ist der Vorstand berechtigt, das Amt kommissarisch durch ein anderes Mitglied bis zur Neuwahl zu besetzen; § 25 Ziffer 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

3. Die vier gewählten Mitglieder sind für die Bereiche Mannschaftskämpfe, Einzelmeisterschaften, Ligaaufstiegstumiere, Blitz-, Schnellschachmeisterschaften und Pokalmannschafts- und -einzeltumiere zuständig. Die Geschäftsverteilung und die terminliche Rahmenplanung wird jeweils vor Beginn einer Saison durch den Spielausschuß festgelegt.

4. Der Landestumierleiter übemimmt die anfallenden Arbeiten der Spielerpaßstelle.

§36

Turnierausschnß

I. Der Tumierausschuß besteht aus den Mitgliedem des Spielausschusses, dem Vertreter der Hamburger Meisterspieler, einem Vertreter des Hamburger Schachjugendbundes, dem

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Referenten fur das Frauenschach, dem Referenten für das Seniorenschach, dem Referenten für den Freizeit- und Breitensport.

2. Der Venreter der Hamburger Meisterspieler wird von der Jahreshauptvensammlung für die Dauer von zwei Jahren jeweils in ungeraden Jahren gewählt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt ist entspr. § 35 zu verfahren.

3. Die schachlichen Belange werden durch eine Tumierordnung geregelt. Die Tumierordnung wird durch den Tumierausschuß erstellt und tritt mit Zustimmung des Vorstandes in Kraft.

4. In einem jährlich stattfindenden Hearing gibt der Spielausschuß den Vereinen Gelegenheit, zu Fragen der Tumierordnung Stellung zu nehmen. Näheres regelt eineGeschäftsordnung für das Hearing.

§37

Turniergericht

1. Das Tumiergericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzem. Der Vorsitzende und der stellvenretende Vorsitzende müssen Nationale oder internationale Schiedsrichter sein, oder die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Beisitzer müssen Turnierleiter, Regionale, Nationale oder Intemationale Schiedsrichter sein. Die Mitglieder des Tumiergerichtes dürfen nicht dem Vorstand, dem Schiedsgencht oder dem Tumierausschuß angehören. Sie sollten nach Möglichkeit sechs verschiedenen Vereinen angehören Sie werden von der Hauptversammlung fur die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Das Tumiergericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzem.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Tumiergerichts gilt § 25, Ziff 3 dieser Satzung entsprechend.

4. Das Tumiergericht entscheidet in spieltechnischen Fragen in letzter Instanz. § 30 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. Das Tumiergericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Es hat vorher den Beteiligten in ausreichender Weise rechtliches Gehöhr zu gewähren. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das Tumiergericht gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichtes. Sie muß allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen und ein faires Verfahren gewährleisten.

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5. Bei Verstößen gegen Bestimmungen der Spielregeln, der Turnierordnung des Verbandes oder der Schachjugend sowie bei unsportlichem Verhalten können eingesetzte Schiedsrichter, der Tumierleiter sowie das Tumiergericht folgende Maßnahmen verhängen: Ermahnung, Verweis, Zeitstrafen, Erkennung von Verlust von Partien, Punktabzug, Ausschluß von der laufenden Veranstaltung. Zusätzlich konnen der Landestumierleiter sowie das Tumiergericht Geldstrafen bis zu 1.000 DM, Sperren bis zu zwei Jahren und Zwangsabstieg verhängen. Weitere Einzelheiten regelt die Tumierordnung des Verbandes. Ein weitergehendes Strafrecht des Deutschen Schachbundes bleibt hiervon unberührt.

§ 37a

Ausschuß für Leistungssport

Der Ausschuß fur Leistungssport besteht aus dem Referenten fur Leistungssport, einem Vertreter des Hamburger Schachjugendbundes, dem Vertreter der Spitzenspieler, einem Landestrainer und einem Sprecher der Vereinstrainer.

Aufgaben des Ausschuß für Leistungssport:
1. Fortschreibung der Leistungssportkonzeption Hamburg
2. Zusammenarbeit mit dem DSB, Vertretung Hamburgs in der Kommission Leistungssport.
3. Kaderaufstellung Dl bis D4
4. Festlegung der Arten der Fördermaßnahmen
Weitere Aufgaben regelt die Geschaftsordnung des Ausschusses.

§ 38

Hamburgr Schachjugendbund

1. Die Jugendorganisation des Verbandes ist der Hamburger Schachjugendbund. Zweck und Aufgabe des Hamburger Schachjugendbundes ist, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschafl zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

2. Der Hamburger Schachjugendbund führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Verbandes selbst. Er entscheidet auch über die Verwendung der ihm zufließenden Mitteln in eigener Zuständigkeit.

3. Der Hamburger Schachjugendbund gibt sich eine eigene Jugendordnung als Satzung.

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§39

Rechnunsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Hauptversammlung die Kasse sowie die Buchfuhrung des Verbandes auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

2. Auf der Hauptversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiedenwahl ist mit Unterbrechung statthaft.

§40

Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedenersammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75 % aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Auflhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Fördemng der Volksbildung durch das Schachspiel zu venwenden hat.

§41

Geschäftsjahr

Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

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